Gesetze / Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen

DarlehensV 1980

§ 10 Rückzahlungsbescheid

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DarlehensV%201980/10#abs-1 (1) Unbeschadet der nach § 18 Absatz 4 bis 6 des Gesetzes eintretenden Fälligkeit der Rückzahlungsraten erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehensnehmenden jeweils einen Rückzahlungsbescheid.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DarlehensV%201980/10#abs-2 (2) In dem Rückzahlungsbescheid werden festgestellt:

1.
der Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung des Darlehens und
2.
die Höhe der monatlichen oder vierteljährlichen Raten.
§ 9 § 11